AGB

AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der PANADUR GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und geltend zzgl. der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Empfang widerspricht.

III. Anwendungstechnische Beratung

  1. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, soweit nicht zuvor Materialproben in unserem Hause getestet wurden.
  2. Insoweit Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden, übernehmen wir keine Haftung für die Eignung der gelieferten Waren für den vom Käufer vorgesehenen Zweck.

 IV. Auslieferungsbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Der Käufer hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen; andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt, wir haften für diesen Fall nur auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
  3. Versenden wir auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort, so obliegt uns mangels anderweitiger Vereinbarung die Wahl des Transportmittels und des Transportweges. Versandkosten trägt der Käufer.
  4. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich die Herstellung oder Lieferung der Ware durch höhere Gewalt um mehr als einen Monat sind beide Vertragsparteien unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bereits fertiggestellte Ware ist vom Käufer noch abzunehmen.
  5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei an uns zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürften nicht entfernt werden.
  6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

V. Zahlung

  1. Die uns zustehende Werklohn- bzw. Kaufpreisforderung ist fällig spätestens eine Woche nachdem die Ware als versandbereit dem Käufer gemeldet wurde sowie nach entsprechender Rechnungslegung.
  2. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Käufer ohne Abzug zu zahlen. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung gewähren wir    2 % Skonto. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf unseren Geschäftskonten.
  3. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung können nur auf Grund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstanden ist, unser Eigentum.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns daraus zu verpflichten.
  3. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Soweit uns Miteigentumsrechte zustehen, gelten diese als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  5. Soweit uns Miteigentumsrechte zustehen, gelten diese als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  7. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 3 haben, wird uns ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
  8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung auf Grund einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir dies nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht auf Grund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Mängelansprüche

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
  2. Sichtbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
  3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.  Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der  Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, den Anspruch auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz zu begrenzen.

VIII. Haftung

  1. Die Haftung wird begrenzt auf grob fährlässiges oder vorsätzliches Verhalten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Halberstadt.
  2. Gerichtsstand ist Halberstadt.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand 15.07.2010