AGB.

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der PANADUR GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn wir uns zukünftig nicht nochmals gesondert auf sie berufen.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen oder in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

1.3 Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit in ihnen nichts Anderes festgelegt ist. Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt schriftlich per Brief oder Telefax. Sie kann auch per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per E-Mail, vorgenommen werden, soweit sich der Kunde anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt. Bestellungen oder Aufträge können wir binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zugang annehmen. Mit Annahme kommt der Kaufvertrag zustande. Wir bestätigen den Auftrag unter Übersendung unserer Verarbeitungsrichtlinien für die bestellte Ware, die bei Anwendung der Hochtechnologieprodukte zu beachten sind.

2.2 Wird der Auftrag durch den Kunden telefonisch erteilt, gilt er mit dem Inhalt der von uns nachfolgenden Auftragsbestätigung als verbindlich vereinbart, wenn dieser Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Absendung schriftlich widersprochen wird.

2.3 Alle Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter der PANADUR GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Fax oder Email, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Angaben der PANADUR GmbH zum Gegenstand der Lieferung (z.B. technische Daten) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung.

3. Preise / Zahlungen

3.1 Die Preise im kaufmännischen Verkehr sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro. Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährungen trägt der Kunde.

3.2 Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, berechtigen uns für noch ausstehende Lieferungen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

3.3 Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Maßgebend ist der Zahlungseingang.

3.4 Bei Zahlung nach dem unter 3.3 genannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) in Ansatz gebracht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3.5 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.

3.6 Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.

4. Lieferfrist

4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn für den Fall der Vereinbarung der Versendung bis zu deren Ablauf die bestellte Ware unser Haus verlassen hat oder wir im Falle der Abholung die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.2 Hat der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferung und Leistung nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum, in dem der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.

4.3 Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung oder ähnliche Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich dabei um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden den Kunden vom Beginn und Ende der Umstände höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens sechs Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Ist dem Kunden aufgrund der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Ziffer 4.3 findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann.

4.5 Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Gefahrenübergang / Versand/Teillieferungen/Annahmeverzug

5.1 Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung beauftragten Person übergeben oder zur Abholung bereitgestellt und der Kunde entsprechend informiert wurde.

5.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.

5.3 Wünscht der Kunde die Versendung durch uns, behalten wir uns die Auswahl des Dienstleisters vor.

5.4 Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an den Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Diese Verpflichtung ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Unsere darüberhinausgehenden Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).

6.2 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Kunde hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Kunde uns, soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstehenden Ausfall.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde neben uns auch nach deren Abtretung berechtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 6.2 geltend machen. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Wir verwahren das Allein- oder Miteigentum für den Kunden.

6.5 Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.

6.6 Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 120 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.

7. Gewährleistung/Beratung

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die später als drei Tage nach Ablieferung der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Absendung der Rüge. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandeten Lieferungen bzw. Teillieferungen für uns unverändert zur Besichtigung und Prüfung bereitzuhalten.

7.2 Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Minderung. Ist dies dem Kunden nachweisbar nicht zumutbar oder schlägt die Ersatzlieferung ebenfalls fehl, kann er die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen.

7.3 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

7.4 Im Falle der Ersatzlieferung überträgt der Kunde das Eigentum an der Ursprungslieferung an uns zurück.

7.5 Die Mangelhaftigkeit einer Sache haben wir dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf die vom Kunden gewünschte Spezifikation zurückzuführen ist.

7.6 Unsere Produkte sind Hochtechnologieprodukte, die einer ordnungsgemäßen Anwendung bedürfen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Sie sind daher stets nach unseren Verarbeitungsrichtlinien zu verwenden, die wir mit unserer Auftragsbestätigung übersenden. Werden die von uns gelieferten Produkte mit Verdünnern, Härtern, Zusatzlacken oder sonstigen Komponenten entgegen den Verarbeitungsrichtlinien angewendet oder vermischt, ist der Kunde allein für die sich daraus ergebenden Konsequenzen haftbar, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich nach Rücksprache eine Verwendung unserer Hochtechnologieprodukte abseits der übermittelten Verarbeitungsrichtlinien bestätigt haben. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beraten, geschieht dies unentgeltlich und nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

7.7 Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze 1, 2 und 3 dieses Abschnitts keine Anwendung.

8. Haftung auf Schadensersatz/Haftungsausschluss / -begrenzung

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, ist nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Dies schließt eine Haftung für nicht vorhersehbare Exzessrisiken aus.

8.3 Geben wir technische Auskünfte oder beraten (siehe Ziffer 7.6) und gehören diese Auskünfte oder die Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, ist jede Haftung ausgeschlossen.

8.4 Die vorstehende Einschränkung gilt dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, diejenige unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Ebenso wenig gilt die vorstehende Einschränkung, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz begründet wird, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

9. Rücktritt

9.1 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen).

9.2 Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

9.3 Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

9.4 Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Rechtswahl / Gerichtsstand

10.1 Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Der Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das Landgericht Magdeburg.

10.3 Der Gerichtsstand bestimmt sich ferner nach Absatz 2, wenn die Parteien sich nach dem Entstehen der Streitigkeit entsprechend geeinigt haben. Weiterhin vereinbaren die Parteien bereits jetzt für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls Magdeburg als Gerichtsstand.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Halberstadt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

Halberstadt, 23.05.2019